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   VG Ansbach, 14.12.2009 - AN 10 K 09.00581   

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https://dejure.org/2009,71746
VG Ansbach, 14.12.2009 - AN 10 K 09.00581 (https://dejure.org/2009,71746)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14.12.2009 - AN 10 K 09.00581 (https://dejure.org/2009,71746)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Dezember 2009 - AN 10 K 09.00581 (https://dejure.org/2009,71746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Klagebefugnis; verkehrsrechtliche Anordnung; Radwegbenutzungspflicht; Ermessen; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Breite eines selbständig geführten Radwegs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Ansbach, 14.12.2009 - AN 10 K 09.00581
    Verhältnismäßig ist eine Anordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn das eingesetzte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet ist, das Mittel erforderlich ist und die eintretenden Nachteile in einem angemessen Verhältnis zum bezweckten Vorteil stehen (BVerfGE 65, 1 ff. (54)).
  • VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186

    Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass

    Auszug aus VG Ansbach, 14.12.2009 - AN 10 K 09.00581
    Zu dem in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Schutzgut der Sicherheit des Verkehrs gehört sowohl der Schutz der Radfahrer vor Gefährdungen durch andere Verkehrsteilnehmer als auch die Verhütung von Gefahren, die von Radfahrern für Dritte ausgehen (vgl. BayVGH vom 11.8.2009, 11 B 08.186).
  • BVerwG, 29.06.1983 - 7 C 102.82

    Klagebefugnis der Gemeinde bei belastender Verkehrsbeschränkung auf

    Auszug aus VG Ansbach, 14.12.2009 - AN 10 K 09.00581
    Damit die Klagebefugnis gegeben ist, reicht es aus, dass der Kläger Tatsachen vorbringt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG vom 29.6.1983, 7 C 102.82).
  • VG Braunschweig, 16.04.2013 - 6 A 64/11

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung; Aufhebung;

    In ihrer Ermessensentscheidung hat sie die betroffenen bzw. widerstreitenden Interessen der verschiedenen Arten von Verkehrsteilnehmern unter Berücksichtigung der relevanten örtlichen Gegebenheiten umfassend gegeneinander abzuwägen und die Konfliktlage für alle Verkehrsteilnehmer zumutbar aufzulösen (vgl. auch VG Gelsenkirchen, U. v. 01.12.2009 - 14 K 5458/08 -, juris Rn. 66 und 91; VG Ansbach, U. v. 14.12.2009 - AN 10 K 09.00581 -, juris Rn. 23 f.).
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